Manche Schülerinnen und Schüler haben eine Beeinträchtigung oder Behinderung.
So gibt es beispielsweise:
Wenn dies von einer Fachinstanz (Erziehungsberatung EB, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst KJPD, Facharzt) diagnostiziert wird, hat die Schülerin/der Schüler während der ganzen Bildungslaufbahn das Recht, Unterricht und Prüfungen mit angepassten Bedingungen zu absolvieren. Die Lernziele und die Beurteilung bleiben gleich, aber die Prüfungsbedingungen werden modifiziert. Das nennt man Nachteilsausgleich.
Beispiele von Massnahmen zum Nachteilsausgleich:
Ein Nachteilsausgleich ist nicht dasselbe wie reduzierte individuelle Lernziele (riLz). Bei riLz wird nicht der ganze Lernstoff verlangt und dies wird in den Beurteilungsberichten auch deklariert. Nachteilsausgleiche erscheinen nicht im Beurteilungsbericht.